OGK - Oesterreichische Gesellschaft für Kommunikationswissenschaft
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Statuten

STATUTEN DES VEREINS “ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNIKATIONSWISSENSCHAFT – ÖGK”

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Kommunikationswissenschaft – ÖGK”. Er hat seinen Sitz in Salzburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 VEREINSZWECK
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikationswissenschaft in Österreich, und umgreift im einzelnen folgende Zielsetzungen:

  1. Förderung der Diskussion und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlicher Forschung und Praxis.
  2. Anregung, Förderung und Durchführung von kommunikationswissenschaftlichen Forschungsprojekten.
  3. Entwicklung und Förderung neuer Kommunikationsforen.
  4. Information der Öffentlichkeit über kommunikationswissenschaftliche Probleme und Phänomene und deren gesellschaftliche Relevanz. Förderung des Transfers von kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnissen und Positionen in die Öffentlichkeit.
  5. Vertretung der Interessen der universitären und außeruniversitären österreichischen Kommunikationswissenschaft gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen im In- und Ausland.

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3 MASSNAHMEN ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Diese sind:
Absatz 1:

  1. Herausgabe von periodischen und aperiodischen Publikationen.
  2. Abhaltung von Vorträgen und Seminaren.
  3. Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen im In- und Ausland.
  4. Pflege der Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
  5. Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen, die den in § 2 genannten Zielen dienlich sind.
  6. Einrichtung von Sektionen und Fachgruppen mit der Zustimmung (Zweidrittelmehrheit) des Vorstandes.

Absatz 2:
Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDER

  1.    Ordentliche Mitglieder
  2.    Außerordentliche Mitglieder
  3.    Fördernde Mitglieder
  4.    Korrespondierende Mitglieder
  5.    Institutionelle Mitglieder

ad 1.: Ordentliche Mitglieder
des Vereins sind physische Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Als solche können Personen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet kommunikations- und sozialwissenschaftlicher Forschung arbeiten, oder im Bereich der Medien, Bildung, Politik, Wirtschaft, Interessensverbänden und Verwaltung einschlägig tätig sind.

Ad 2.: Außerordentliche Mitglieder
sind physische und juristische Personen, die einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag entrichten und die Publikationen des Vereins erhalten, jedoch an den übrigen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen und insbesondere in der Generalversammlung kein Stimmrecht haben.

Ad 3.: Fördernde Mitglieder
sind physische und juristische Personen mit den Rechten und Pflichten außerordentlichen Mitglieder. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge im Sinne des Vereinszieles vorzuschlagen und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen.

Ad 4.: Korrespondierende Mitglieder
sind physische und juristische Personen im Ausland mit den Rechten und Pflichten außerordentlicher Mitglieder. Sie dienen dem Vereinszweck durch Informationsaustausch. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschlage im Sinne des Vereinszieles vorzuschlagen und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen.

Ad 5.: Institutionelle Mitglieder
Sind juristische Personen mit den Rechten und Pflichten außerordetlicher Mitglieder, die auf dem Gebiet der kommunikations- und/oder sozialwissenschaftlichen Forschung oder im Bereich der Medien- und Kommunikationsbranche bzw. -politik tätig sind. Sie dienen dem Verein durch gemeinsame Aktivitäten im Sinn der in §2 genannten Vereinszwecken.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig mit einfacher Mehrheit.
  2. Vor der konstituierenden Generalversammlung erfolgt die Aufnahme aller Mitglieder durch den Proponenten.

§ 6 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod bei physischen Personen, Wegfall der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  2. Freiwilligen Austritt,dieser ist im Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen.
  3. Streichung,zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Ablauf des Kalenderjahres berechtigt.
  4. Ausschluß,der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand wegen erheblicher Verletzung der Mitgliederpflichten oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe. Der Ausschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen aus triftigen Gründen herabzusetzen oder von der Bezahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder erhalten die Publikationen des Vereins.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten.

§ 10 ORGANE DES VEREINES
Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

§ 11 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr statt und ist vom Vorsitzenden spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist in diesem Fall spätestens binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
  3. Vorsitzender der Generalversammlung ist der Vorstandsvorsitzende.
  4. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet eine halbe Stunde später eine weitere Generalversammlung statt, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
  5. Für Beschlüsse und Wahlen in der Generalversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 13 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert bis zur nächsten Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Zeichnungsberechtigten (Geschäftsführer), ferner einen Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertreter und einen Kassier. Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach außen und führt die Korrespondenz. In Geldangelegenheiten sind der Geschäftsführer und der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt. In allen anderen Angelegenheiten zeichnen der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt ferner die Koordination und die Betreuung der Publikationen des Vereins.
  4. Der Vorstand hat sich innerhalb von drei Wochen nach seiner Wahl zu konstituieren.
  5. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Vorstand hat dieser das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über die Mitgliederaufnahme (§ 5) sowie über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
Die Generalversammlung wählt drei Rechnungsprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins. Darüber berichten sie dem Vorstand und der Generalversammlung.

§ 15 SCHIEDSGERICHT
Bei Auftreten von Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis nominiert jeder Streitteil einen Vertreter. Diese einigen sich auf einen hinzutretenden Vorsitzenden oder bestimmen diesen durch Los. Das
Vereinsschiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 16 BESTIMMUNG ÜBER DAS VEREINSVERMÖGEN BEI AUFLÖSUNG DES
VEREINS
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder des letzten Vorstandes das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Bei freiwilliger und behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Änderung des Vereinszweckes wird das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Salzburg im September 2000