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Statuten

STATUTEN DES VEREINS „ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNIKATIONSWISSENSCHAFT – ÖGK“

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Kommunikationswissenschaft – ÖGK”. Er hat seinen Sitz in Salzburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und zur Erreichung des Vereinszwecks auch darüber hinaus.

§ 2 VEREINSZWECK
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikationswissenschaft in Österreich und umgreift im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

  1. Förderung der Diskussion und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlicher Forschung und Praxis.
  2. Anregung, Förderung und Durchführung von kommunikationswissenschaftlichen Forschungsprojekten.
  3. Entwicklung und Förderung neuer Kommunikationsforen.
  4. Information der Öffentlichkeit über kommunikationswissenschaftliche Probleme und Phänomene und deren gesellschaftliche Relevanz. Förderung des Transfers von kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnissen und Positionen in die Öffentlichkeit.
  5. Vertretung der Interessen der universitären und außeruniversitären österreichischen Kommunikationswissenschaft gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen im In- und Ausland.

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt Ziele im Sinne des oben definierten Vereinszwecks.

§ 3 MASSNAHMEN ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Diese sind:
Absatz 1:

  1. Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen, die den in § 2 genannten Zielen dienlich sind.
  2. Herausgabe von periodischen und aperiodischen Publikationen.
  3. Pflege der Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
  4. Kommunikation mit den Mitgliedern und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten und Tätigkeiten des Vereins.

Absatz 2:
Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Institutionelle Mitglieder

Ad 1.: Ordentliche Mitglieder
des Vereins sind physische Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Als solche können Personen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet kommunikations- und sozialwissenschaftlicher Forschung arbeiten, oder im Bereich der Medien, Bildung, Politik, Wirtschaft, Interessensverbänden und Verwaltung einschlägig tätig sind.

Ad 2.: Ordentliche Mitglieder mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag
sind physische Personen, die einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag entrichten und an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Als solche können Personen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet kommunikations- und sozialwissenschaftlicher Forschung oder im Bereich der Medien, Bildung, Politik, Wirtschaft, Interessensverbänden und Verwaltung einschlägig tätig sind. Diese Mitgliedsart zielt grundsätzlich auf Studierende in der Prae-Doc-Phase ab.

Ad 3.: Fördernde Mitglieder
sind physische und juristische Personen, die die Publikationen des Vereins erhalten, jedoch an den übrigen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen und insbesondere in der Generalversammlung kein Stimmrecht haben. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge im Sinne des Vereinszieles zu unterbreiten und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen.

Ad 4.: Institutionelle Mitglieder
sind juristische Personen mit den Rechten und Pflichten fördernder Mitglieder, die auf dem Gebiet der kommunikations- und/oder sozialwissenschaftlichen Forschung oder im Bereich der Medien- und Kommunikationsbranche bzw. -politik tätig sind. Sie dienen dem Verein durch gemeinsame Aktivitäten im Sinn der in §2 genannten Vereinszwecke.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Vor der konstituierenden Generalversammlung erfolgt die Aufnahme aller Mitglieder durch den Proponenten.

§ 6 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod bei physischen Personen, Wegfall der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  2. Freiwilligen Austritt. Dieser ist unter Wahrung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni bzw. 31.12. möglich.
  3. Streichung. Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Ablauf des Kalenderjahres berechtigt.
  4. Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand wegen erheblicher Verletzung der Mitgliederpflichten oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 VEREINSKOMMUNIKATION
Grundsätzlich kommuniziert die ÖGK mit ihren Mitgliedern per E-Mail. Wünsche auf Briefzustellung sind an die Geschäftsführung zu richten.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen aus triftigen Gründen herabzusetzen oder Mitglieder von der Bezahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 9 RECHTE DER MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder und ordentliche Mitglieder mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht und erhalten die Publikationen des Vereins.
  2. Fördernde und institutionelle Mitglieder erhalten die Publikationen des Vereins.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten. Änderungen an persönlichen Daten, die für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte relevant sind (z. B. E-Mailadresse, abgeschlossenes Doktorat), sind der Geschäftsführung unmittelbar zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 ORGANE DES VEREINES
Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfung
  4. Das Schiedsgericht

§ 12 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr statt und ist von der vorstandsvorsitzenden Person spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen
    oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist in diesem Fall spätestens binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
  3. Die Generalversammlung kann in Präsenz, online oder hybrid abgehalten werden.
  4. Vorsitzende Person der Generalversammlung ist die vorstandsvorsitzende Person bzw. deren Stellvertretung.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für Beschlüsse und Wahlen in der Generalversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse und Wahlen sind auch durch Onlineabstimmung möglich.

§ 13 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert bis zur nächsten Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode eine zeichnungsberechtigte Person (Geschäftsführung), ferner eine vorstandsvorsitzende Person, bis zu 2 Stellvertretungen für die vorstandsvorsitzende Person, eine für die Finanzverwaltung verantwortliche Person und eine Person, die die Agenden der periodischen Publikation(en) des Vereins verantwortet. Das Vorsitzendenteam ist für strategische Belange verantwortlich. Die Geschäftsführung vertritt den Verein nach außen und führt die Korrespondenz sowie die Kommunikation mit den Mitgliedern. In Finanzangelegenheiten sind die Geschäftsführung und die finanzverwaltende Person einzeln zeichnungsberechtigt. In allen anderen Angelegenheiten zeichnen die vorstandsvorsitzende Person und die Geschäftsführung. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.
  4. Der Vorstand hat sich innerhalb von drei Wochen nach seiner Wahl zu konstituieren.
  5. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Vorstand hat diese Person das Recht, an deren Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über die Mitgliederaufnahme (§ 5) sowie über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Generalversammlung wählt zwei rechnungsprüfende Personen. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins. Darüber berichten sie dem Vorstand und der Generalversammlung. Die Bestellung der rechnungsprüfenden Personen erfolgt durch die Generalversammlung.

§ 15 SCHIEDSGERICHT
Bei Auftreten von Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis nominiert jeder Streitteil eine Vertretung. Diese einigen sich auf eine hinzutretende vorsitzende Person oder bestimmen diese durch Los. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 16 BESTIMMUNG ÜBER DAS VEREINSVERMÖGEN BEI AUFLÖSUNG DES
VEREINS
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder des letzten Vorstandes das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Bei freiwilliger und behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Änderung des Vereinszweckes wird das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Salzburg im Juli 2023